Am 25.05.2014 habe ich auf dem Saarcamp an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes in Saarbrücken einen Vortrag gehalten. In erster Linie ging es um meine Erlebnisse an den Militärflugplätzen in Deutschland. Denn obwohl ich nichts illegales mache, führt meine Anwesenheit oft zu seltsamen Reaktionen seitens der Behörden. Dieser Vortrag beleuchtet die wichtigsten juristischen Grundlagen: (Klick auf die Grafik öffnet eine PDF-Datei)
Saarcamp Johnny Chocholaty Spotten legal

Nachtrag und weitere Probleme am Flugplatz:

In einem späteren Vortrag gehe ich auf das Thema "Platzverweis" (z.B. in Rheinland-Pfalz: § 13 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG) durch die deutsche Landespolizei und den späteren Rechtsschutz ein. Der Platzverweis stellt eine polizeirechtliche Maßnahme im deutschen Recht dar, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung abzuwehren. Sie dient somit der Gefahrenabwehr. Durch diesen mündlichen oder schriftlichen Verwaltungsakt wird der betroffenen Person geboten, einen Standort vorübergehend zu verlassen oder vorübergehend nicht zu betreten. Bei Zuwiderhandlung kann die Person auch in Polizeigewahrsam genommen werden.
Problematisch ist nach meiner eigenen Erfahrung, dass die meisten Platzverweise rechtswidrig sind, da es diese Gefahr ja gerade nicht gibt. Der Platzverweis stellt nach h.M. im juristischen Schrifttum einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Dem gegenüber sieht die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und des VGH Mannheim sowohl einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als auch in Art. 11 GG.
Normalerweise haben Widersprüche bzw. "Einsprüche" aufschiebende Wirkung. Ein Platzverweis ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO eine unaufschiebbare Anordnung bzw. Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten. Ein Widerspruch vor Ort ist daher sinnlos. Hier gibt es meist keine Möglichkeit einer Klärung vor Ort. Dem Platzverweis ist unbedingt Folge zu leisten, um einen strafbaren Widerstand zu vermeiden.
Es bleibt dann nur nur eine Klage nach dem Platzverweis. Weil das Gesetz eine Klage bei vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsaktes nicht vorsieht, wird die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage bei einer Erledigung vor Klageerhebung analog angewendet. Aus der Rechtsweggarantie in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ergibt sich, dass Rechtsschutz gegen alle belastenden Akte staatlicher Gewalt gewährleistet sein muss. Im Polizeirecht ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in dieser analogen Anwendung sehr häufig, da sich Maßnahmen der Polizei (die oft auch Verwaltungsakte darstellen) mit ihrem Vollzug typischerweise erledigen; wer z. B. nach einem Platzverweis den jeweiligen Ort verlassen hat, ist durch den Verweis später nicht mehr betroffen. Stellt sich diese polizeiliche Maßnahme außerdem als unverhältnismäßig dar, so kann darin eine disziplinarrechtlich zu ahndende Dienstpflichtverletzung liegen, wenn für den handelnden Polizeibeamten ohne weiteres erkennbar war, dass die angewendete Maßnahme unverhältnismäßig war. Dazu aber demnächst mehr.